Feuerwerk - Genehmigungsantrag

 

Dokumente zum Ausdrucken:

Vordruck Genehmigungsantrag - Klasse II

T1-Klausel für Bestellungen Feuerwerkskörper Klasse T1

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Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden, es sei denn, dass er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs.1 besitzt. (§ 21 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

§ 24 (1)

Die zuständige Behörde kann im Allgemeinen oder im Einzelfall von den Verboten des § 21 Abs. 1 ... aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.

Diese behördliche Ausnahme-Genehmigung, die nur auf der Basis eines schriftlichen Antrages erteilt wird, gestattet Ihnen also, Feuerwerkskörper der Klasse II nicht nur zu Silvester zu kaufen und zu verwenden. Aber es muss ein hinreichender und begründeter Anlass sein. Hochzeiten und runde Geburtstage werden im allgemeinen als solche angesehen.


Drucken Sie bitte unser Antrags-Formular aus und reichen Sie es bei der zuständigen Behörde ein. Beachten Sie bitte, dass der Antrag ca. 4 Wochen vor der Verwendung der Feuerwerkskörper eingereicht werden soll. Ist die Genehmigung erfolgt, muss uns eine Kopie der Genehmigung per Fax, e-Mail oder Post zugestellt werden. Erst dann kann die Auslieferung der Feuerwerkskörper erfolgen.
Zuständig ist die Behörde des Ortes, wo das Feuerwerk stattfinden soll. Es muss also nicht Ihr Wohnort sein. Die Zuständigkeit des Amtes ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Meistens ist es das Ordnungsamt, es kann aber auch ein anderes Amt sein. Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Fragen Sie in Ihrem zuständigen Amt nach den Gebühren, damit Sie Ihr Budget für das Feuerwerk einhalten können.

Lichterbilder, bestimmte Wunderkerzen und Eisfontänen, sind Feuerwerkskörper der Klasse T1. Für Bestellungen die nur diese Artikel enthalten, müssen Sie die T1-Klausel ausfüllen und der Bestellung beilegen bzw. per Fax oder Mail nachreichen.


Brauchen Sie Hilfe für die Antragsstellung? Vielleicht können wir Ihnen sagen welches Amt für Sie zuständig ist und vielleicht sind uns auch die Gebühren bekannt, die erhoben wurden.

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Aktualisiert am: 07.01.2010